Vergiftung

Früher versuchten zahlreiche Städte, die Taubenpopulation mittels Vergiftungsaktionen zu reduzieren. Abgesehen von der Tierschutzwidrigkeit sind diese Versuche allesamt ungeeignet.

Durch das vom Menschen angezüchtete Brutverhalten erholt sich die Zahl der Tiere rasend schnell. Dies lässt sich z. B. auch anhand der Doktorarbeit von Prof. Haag-Wackernagel nachvollziehen.

Wir wollen an dieser Stelle auf ein praktisches Beispiel aus dem nahegelegenen Aachen verweisen:

Jahrelang hatte die Stadtverwaltung auf Vergiftungsaktionen gesetzt. Dies reduzierte die Zahl der Tiere aber nur kurzfristig; spätestens im nächsten Jahr war der Tierbestand wieder beim Alten. Folglich wurde regelmäßig Gift in der Aachener Innenstadt ausgestreut. Diese erfolglose Maßnahme belastete den städtischen Haushalt mit 5.200 DM monatlich. In den 90er-Jahren erkannte die Stadtverwaltung die Erfolglosigkeit der teuren Maßnahme und nahm das Angebot der Aachener Arbeitsgruppe Stadttauben, die im April 1997 den ersten Taubenschlag in Eigeninitiative errichtete, dankend auf. Nachdem die Stadt den Erfolg des Aachener Modells erkannte, sparte sie sich die mit 60.000 DM jährlich im Haushalt veranschlagten Tötungsaktionen und errichtete bereits im Dezember 1997 einen zweiten Taubenschlag, keine drei Jahre später gab es bereits sechs Schläge und mittlerweile wird die Gipsei-Lösung flächendeckend in Aachen umgesetzt. Bürgerbeschwerden gingen massiv zurück – und das zu einem Bruchteil der vorher ausgegebenen Kosten.

Dieses Beispiel illustriert die teure (!) Erfolglosigkeit von Vergiftungsmaßnahmen.

Aus ethischer und tierschutzrechtlicher Sicht sind Vergiftungsmaßnahmen erst recht verwerflich:

  1. Blausäure bewirkt einen äußerst langsamen und qualvollen Erstickungstod. Dies stellt einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 TierSchG dar, da es ein qualvoller Tod ist, der vermeidbare Schmerzen verursacht.
  2. Blausäure wirkt unspezifisch. Alle anderen Lebewesen, die damit in Berührung kommen, sind ebenfalls gefährdet.
    • Auch Singvögel, Enten und andere Wirbeltiere fallen dem Gift zum Opfer.
    • Greifvögel, die Tauben schlagen, wurden oft mit Vergiftungserscheinungen aufgefunden.
    • Manche der getöteten Tierarten fallen unter das Jagdrecht, dies stellt u. U. einen Verstoß gegen § 15 BJagdG und das Naturschutzgesetz dar.
  3. Die ethischen und juristischen Bedenken gegen Tötungsmaßnahmen greifen auch hier.
    • Es gibt keinen vernünftigen Grund für die Tötung.
    • Eine Alternative ist vorhanden.
    • Das mildeste Mittel wäre anzuwenden.